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Funktionsprinzip
Der Kunde schließt einen sog. Riester-Vertrag ab, z B. bei einer Versicherung, in den er laufende Beiträge einzahlt. Mit In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes zum 1.1.2005 wurden die Einzahlungsmodalitäten flexibilisiert, d. h. die Beiträge müssen nicht unbedingt regelmäßig eingezahlt werden, was aber dennoch zu empfehlen ist. Wer die volle staatliche Zulage erhalten möchte, muss mindestens 3 % (ab 2008 4 %) seines Vorjahreseinkommens abzüglich der ihm zustehenden Zulage einzahlen, mindestens jedoch 60 Euro jährlich. Die Zulage besteht aus der Grund- (114 Euro, ab 2008 154 Euro)) und der Kinderzulage (138 Euro pro Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ab 2008 185 Euro). Bei Ehepaaren, bei denen nur eine Person förderberechtigt ist, kann der andere Ehepartner eine Zulage ohne eigene Beitragszahlung in Anspruch nehmen, sofern beide Ehepartner einen eigenen Riester-Vertrag abschließen.
Ein einfaches Beispiel soll verdeutlichen, wie sich der Mindesteigenbeitrag berechnet:
Ehepaar, 2 Kinder
Er ist Angestellter, Bruttogehalt: 40.000 € (2005); sie ist nicht berufstätig
| 40.000 € · 3 % |
= |
1200 € |
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114 € |
(Grundzulage) |
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114 € |
(Grundzulage Ehefrau) |
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138 € |
(Kindzulage Kind 1) |
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138 € |
(Kindzulage Kind 2) |
| Mindesteigenbeitrag: |
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696 € |
pro Jahr (bzw. 58 € pro Monat) |
Zusätzlich zu der staatlichen Förderung durch die Zulagen kann sich eine weitere, indirekte Förderung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuer ergeben (siehe "Steuerliche Behandlung").
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